Das neue Jahr bringt eine Verschärfung des Waffenrechts mit, die vor allem die Aufbewahrungspflichten und die Kontrollbefugnisse der Behörden weiter verschärft.
Die wohl intensivste Änderung ist eine Neufassung des § 36 III 2 WaffG. Der erlaubt nun eine unangekündigte und verdachtsunabhängige Kontrolle der „sorgfältigen Aufbewahrung“ an Bord. Bisher ging den Kontrollen eine schriftliche Anhörung voraus. Die Landrats- und Ordnungsämter, Kreisverwaltungsreferate und Polizeipräsidien schickten Yachteignern die Aufforderung zum Nachweis der sicheren Verwahrung ihrer Signalwaffen. Begründete die Anhörung den Verdacht einer gesetzeswidrigen Aufbewahrung, durfte das betreffende Boot inspiziert werden. Ab sofort kann ohne dieses Prozedere kontrolliert werden.
Für Käufer von Signalpistolen hat der Gesetzgeber aus dem Nachweis der sicheren Aufbewahrung außerdem eine „Bringschuld“ gemacht. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wird künftig vom Nachweis eines Tresors der Kategorie B an Bord abhängig gemacht. Immerhin wird dabei der Verwendungszweck als Signalwaffe weiterhin als Begründung anerkannt.
Für Segler mit Signalwaffen an Bord werden sich künftig aber spätestens im Ausland Probleme ergeben. In Schweden, Spanien und Kroatien sind Pistolen aller Art an Bord bereits gänzlich verboten.