Mit der Begründung des durch die EU geforderten Abbaus von Handelshemmnissen wurde die national in der Seeschifffahrtsstraßenordnung geforderte Tragweite der Seitenlaternen auf Fahrzeugen von weniger als 12 m Länge von 2 sm auf die international durch die Kollisionsverhütungsregeln geforderte Tragweite von 1 sm reduziert. Mit derselben Begründung wurde die Baumusterzulassung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen für Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m aufgehoben (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten). Die 10. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung regelt beides mit Geltung seit dem 21.3.2009. Der DSV hatte sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Regelung für eine Beibehaltung der höheren Tragweite ausgesprochen. Die bisher im Kommentar (Graf/Steinicke) zur SeeSchStrO angeführte Begründung der höheren Tragweite beruhte vor allem auf der Erkenntnis, dass auf Grund der hohen Verkehrsdichte von Sportfahrzeugen diese beim Queren des Fahrwassers andernfalls zu spät erkannt werden würden. Diese richtige Erkenntnis ändert sich auch nicht durch das Streben nach einem allumfassenden Abbau von Handelshemmnissen. Die Kreuzer-Abteilung empfiehlt deshalb zukünftig auch auf Fahrzeugen mit weniger als 12 m Länge die freiwillige Ausrüstung mit Seitenlaternen mit einer Tragweite von 2 sm.

Fazit: Ein kleiner Schritt für den Abbau von Handelshemmnissen, ein Rückschritt für die Sicherheit kleiner Fahrzeuge.

(Quelle: Kreuzerabteilung des DSV)


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