Schleswig-Holstein gestattet wieder den Betrieb von Sportboothäfen.

 

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus informiert über die Regelungen des Landes zur Corona-Pandemie im Hinblick auf den Sportbootverkehr:

Das Land hat am 01. Mai 2020 die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) mit Wirkung vom 4.5.2020 erlassen. Am 5. Mai wurde die Verordnung mit Wirkung vom 9. Mai nochmals geändert.

Diese Regelungen sind auch im Internet unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.htm verfügbar.

Ebenso wurde für Reiserückkehrer nach Deutschland am 10. April 2020 eine Quarantäneverordnung erlassen. Diese ist auch im Internet unter https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200409_Verordnung_Reiserueckkehrer.html verfügbar.

Nach den vorgenannten Regelungen dürfen die Sportboothäfen zunächst bis zum 17. Mai 2020 eingeschränkten Betrieb ermöglichen.

Wesentliche Konsequenzen dieser Regelungen beinhalten die nachfolgenden Punkte:

1.            Übernachtungen in Sportboothäfen sind nur auf Schiffen erlaubt, die über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen.

2.            Auf Sportbooten dürfen sich maximal 2 Personen oder eine Hausgemeinschaft zusammen mit einer weiteren Person aufhalten.

3.            Strom und Wasser ist wieder verfügbar. Sanitäre Einrichtungen bleiben mit Ausnahme der tagsüber geöffneten Toiletten geschlossen.

4.            Ein Ein- oder Auslaufen von Booten in oder aus Sportboothäfen ist zulässig.

5.            Winterlagerarbeiten sind nur im Rahmen der geltenden Regelungen zur Kontaktvermeidung zulässig.

6.            Die örtlichen Gesundheitsbehörden können weitergehende Anordnungen erlassen.

7.            Reiserückkehrer aus dem Ausland müssen sich nach Maßgabe der Quarantäneverordnung in häusliche Quarantäne begeben.

8.            Sportbootfahrerinnen und Fahrer dürfen auch aus anderen Bundesländern einreisen.

9.            Die schleswig-holsteinischen Ostsee- und Nordseeinseln dürfen erst ab dem 9. Mai von Personen auf dem Land- oder Wasserweg betreten werden, die keinen Erst- oder Zweitwohnsitz auf den Inseln haben oder dort als Dauercamper leben.

10.          Im Einzelfall können Sportboothafenbetreiber ihren Hafen geschlossen halten.

 


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