Mit den nachstehend genannten Eckpunkten in WGS 84 werden für den Zeitraum der Gültigkeit dieser Bekanntmachung zwei Sperrgebiete zu Forschungszwecken eingerichtet:
Gebiet 1:
53°38,849'N 008°07,794'E
53°38,897'N 008°07,917'E
53°38,398'N 008°08,292'E
53°38,446'N 008°08,415'E
Gebiet 2:
53°38,194'N 008°09,200'E
53°38,187'N 008°09,186'E
53°38,115'N 008°09,126'E
53°37,990'N 008°09,166'E
53°37,892'N 008°09,477'E
53°37,910'N 008°09,511'E
53°38,058'N 008°09,400'E
Das Befahren der Sperrgebiete ist ausschließlich den mit der Durchführung des Vorhabens beauftragten Fahrzeugen gestattet. Ausgenommen vom Befahrensverbot sind hoheitlich eingesetzte Fahrzeuge sowie Rettungsfahrzeuge. Das Ankern und Fischen ist untersagt. Die Schifffahrt wird um besondere Beachtung gebeten.